Allgemeine Geschäftsbedingungen für Designleistungen | Goldersbach Design GbR
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Goldersbach Design GbR, Ines Paul und Julia Gruber, nachfolgend „Goldersbach Design“, und ihren Auftraggebern über Design-, Konzeptions- und Beratungsleistungen.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Goldersbach Design ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Projektvereinbarung oder Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Leistungsumfang und Projektgrundlage
2.1 Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Briefing, der Projektvereinbarung, Auftragsbestätigung oder aus abgestimmten Projektprotokollen.
2.2 Goldersbach Design erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Marke, Verpackung, visuelle Kommunikation, Kampagne, Corporate Design, Informationsgestaltung, Produkt- und Packaging Design sowie digitale Gestaltung.
2.3 Zum Leistungsumfang können insbesondere Analyse, Beratung, Recherche, strategische und gestalterische Konzeption, Entwurf, Ausarbeitung, Reinzeichnung, Produktionsdaten, Präsentationen, Illustrationen, Infografiken, digitale Designs und sonstige vereinbarte Designleistungen gehören.
2.4 Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Erweiterungen, zusätzliche Varianten, zusätzliche Abstimmungs- oder Korrekturschleifen und Änderungen bereits freigegebener Leistungen.
Die AGD stellt ebenfalls ausdrücklich darauf ab, dass der konkrete Leistungsumfang aus Angebot bzw. Projektvereinbarung folgt und nachträgliche Erweiterungen gesondert vergütet werden.
3. Beratung und Konzeption
3.1 Beratungs-, Analyse- und Konzeptionsleistungen von Goldersbach Design beziehen sich auf die vereinbarten Bereiche Design, Marke, Kommunikation, Verpackung und produktbezogene Gestaltung.
3.2 Soweit Beratungsleistungen Bestandteil des Auftrags sind, schuldet Goldersbach Design eine fachgerechte Analyse, Konzeption und Empfehlung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen.
3.3 Eine bestimmte wirtschaftliche, kommunikative oder marktbezogene Wirkung oder ein bestimmter geschäftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
3.4 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfassen die Leistungen keine Steuer-, Rechts-, Finanz-, Ingenieur-, Zertifizierungs- oder sonstige Fachberatung außerhalb des Design- und Kommunikationsbereichs.
4. Nachhaltigkeit, Material und Verpackung
4.1 Goldersbach Design berücksichtigt bei entsprechend vereinbarten Projekten Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen des Gestaltungsprozesses. Dazu können insbesondere Materialeinsatz, Konstruktion, Nutzung, Lebensdauer, Produktion, Transport, Kommunikation und gestalterische Möglichkeiten zur Reduktion von Ressourcen gehören.
4.2 Empfehlungen zu Materialien, Konstruktionen oder Produktionsweisen erfolgen aus gestalterischer und konzeptioneller Perspektive, soweit nicht ausdrücklich weitergehende Fachleistungen vereinbart wurden.
4.3 Goldersbach Design schuldet insbesondere keine ingenieurmäßigen Konstruktionsberechnungen, Materialprüfungen, Laborprüfungen, Sicherheits- oder Zulassungsprüfungen, Zertifizierungen oder verbindliche Beurteilungen der technischen Eignung eines Materials oder einer Konstruktion.
4.4 Ebenso sind Prüfungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Umweltwirkungen, lebensmittelrechtlicher Eignung, Produktsicherheit oder sonstiger regulatorischer Anforderungen nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und Goldersbach Design hierzu entsprechend qualifizierte Fachstellen einbindet.
Diese Abgrenzung entspricht sehr genau der aktuellen AGD-Systematik für Produktdesign: Gestalterische Material- und Oberflächenkonzepte gehören zum Design; ingenieurmäßige Entwicklung, technische Zulassungen sowie Nachhaltigkeits-, Umwelt-, Recycling- oder Compliance-Prüfungen werden davon getrennt.
5. PPWR und regulatorische Anforderungen
5.1 Goldersbach Design kann im Rahmen von Packaging-Projekten gestalterische Anforderungen berücksichtigen, die sich aus der europäischen Verpackungsverordnung PPWR oder vergleichbaren Regelwerken ergeben.
5.2 Goldersbach Design schuldet jedoch keine Rechtsberatung und keine verbindliche Prüfung oder Garantie der rechtlichen oder technischen Konformität eines Verpackungsdesigns.
5.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die endgültige rechtliche, technische, regulatorische und produktspezifische Zulässigkeit der Verpackung, Kennzeichnung und Vermarktung selbst zu prüfen oder durch geeignete Fachstellen prüfen zu lassen.
5.4 Goldersbach Design weist den Auftraggeber auf erkennbare erhebliche Risiken hin, soweit diese im Rahmen der beauftragten Designleistung auffallen.
6. Digitale Leistungen
6.1 Digitale Designleistungen können insbesondere Screendesign, Websites, Landingpages, Newsletter, Social-Media-Design, Templates, User-Interface-Design, Prototypen und Designsysteme umfassen.
6.2 Programmierung, technische Implementierung, Hosting, Domainverwaltung, Suchmaschinenoptimierung, technische Wartung, Pflege, Migration, Updates oder dauerhafter Support gehören nur zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6.3 Gleiches gilt für Barrierefreiheitsprüfungen, Datenschutzprüfungen und die technische oder rechtliche Prüfung von Drittplattformen.
Genau diese Trennung zwischen digitalem Design und technischer Umsetzung nimmt auch die AGD vor.
7. Mitwirkung des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber stellt Goldersbach Design alle Informationen, Texte, Daten, Bilder, Vorgaben, Zugänge, Freigaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
7.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien berechtigt ist.
7.3 Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder geänderter Vorgaben gehen nicht zulasten von Goldersbach Design.
7.4 Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend, wenn notwendige Mitwirkungsleistungen oder Freigaben verspätet erfolgen.
8. Korrekturen und Änderungen
8.1 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, sind zwei Korrekturrunden je abnahmefähigem Entwurfs- oder Ausarbeitungsstand im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
8.2 Änderungswünsche sind vom Auftraggeber möglichst vollständig und gebündelt mitzuteilen.
8.3 Weitere Korrekturen, nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte oder Änderungen der ursprünglichen Aufgabenstellung gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand vergütet.
Auch die AGD geht bei Kommunikationsdesign grundsätzlich von maximal zwei Korrekturrunden aus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Vergütung
9.1 Sämtliche Leistungen von Goldersbach Design sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Es gilt die im jeweiligen Angebot oder in der Projektvereinbarung vereinbarte Vergütung.
9.3 Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, werden mit dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz berechnet.
9.4 Die Vergütung einer Designleistung kann sich aus dem Honorar für Konzeption, Entwurf und Ausarbeitung sowie einer Vergütung für die eingeräumten Nutzungsrechte zusammensetzen.
9.5 Der Umfang der Nutzung und gegebenenfalls die Nutzungsvergütung werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Soweit vereinbart, kann hierbei der jeweils aktuelle VTV Design der AGD zugrunde gelegt werden.
9.6 Alle Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Trennung zwischen Entwurfshonorar und Nutzungshonorar sowie die Orientierung am VTV Design entspricht der AGD-Systematik.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
10.2 Bei größeren oder länger laufenden Projekten ist Goldersbach Design berechtigt, angemessene Abschlags- oder Teilrechnungen zu stellen.
10.3 Soweit keine individuelle Zahlungsregelung getroffen wurde, kann Goldersbach Design bei umfangreicheren Projekten eine angemessene Vorauszahlung und weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen.
10.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern können insbesondere Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
10.5 Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann Goldersbach Design weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen aussetzen.
Die AGD sieht ebenfalls 14 Tage Zahlungsziel und die Möglichkeit von Teilrechnungen beziehungsweise gestaffelten Zahlungen vor.
11. Abnahme und Freigaben
11.1 Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Reinzeichnungen, Produktionsdaten, digitale Designs, Prototypen und sonstige Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist.
11.2 Freigaben des Auftraggebers sind verbindlich.
11.3 Gestalterische Entscheidungen innerhalb des vereinbarten Briefings und des üblichen Gestaltungsspielraums stellen allein keinen Mangel dar.
11.4 Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, vor Produktions- oder Veröffentlichungfreigabe Texte, Zahlen, Namen, Preise, Pflichtangaben, technische Informationen und sonstige Inhalte auf sachliche Richtigkeit zu prüfen.
12. Nutzungsrechte
12.1 Goldersbach Design räumt dem Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den ausdrücklich freigegebenen Arbeitsergebnissen ein.
12.2 Art und Umfang der Nutzungsrechte bestimmen sich insbesondere nach Nutzungsart, Nutzerkreis, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer, Medien, Produkten und vereinbartem Verwendungszweck.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden nur die für den vereinbarten Zweck notwendigen einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte eingeräumt.
12.4 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
12.5 Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Produkte, Märkte, Medien oder Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung von Goldersbach Design und kann zusätzlich vergütungspflichtig sein.
12.6 Nutzungsrechte werden ausschließlich an ausdrücklich ausgewählten und freigegebenen Entwürfen eingeräumt. Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten und Vorarbeiten dürfen nicht verwendet werden.
Diese Punkte folgen unmittelbar der AGD-Systematik zu Nutzungsumfang, Rechteübergang und nicht ausgewählten Entwürfen.
13. Offene Dateien und Arbeitsdaten
13.1 Die Übergabe der zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Enddaten ist Bestandteil des Auftrags, soweit dies vereinbart ist.
13.2 Ein Anspruch auf Herausgabe von offenen, editierbaren Arbeitsdateien, Quelldateien, Zwischenständen, Layoutdateien, Designsystem-Dateien, CAD-nahen Arbeitsständen oder internen Produktionsmitteln besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3 Die Herausgabe solcher Dateien kann gesondert vergütet und mit zusätzlichen Nutzungs- oder Bearbeitungsrechten verbunden werden.
13.4 Goldersbach Design ist nicht verpflichtet, Rohdaten, Zwischenstände und offene Arbeitsdateien unbegrenzt zu archivieren.
Auch dies entspricht ausdrücklich den AGD-AVG.
14. Fremdleistungen und Produktion
14.1 Soweit erforderlich und mit dem Auftraggeber abgestimmt, kann Goldersbach Design externe Dienstleister, etwa Druckereien, Fotograf:innen, Illustrator:innen, Programmierer:innen, Modellbauer:innen, Produktionsbetriebe oder Fachberater:innen, einbeziehen.
14.2 Fremdleistungen können im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden.
14.3 Erfolgt eine Beauftragung nach Abstimmung im Namen von Goldersbach Design, werden die entsprechenden Kosten an den Auftraggeber weiterberechnet.
14.4 Goldersbach Design ist nicht verpflichtet, Fremdleistungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
14.5 Produktionsbegleitung, Drucküberwachung, Musterprüfung oder Lieferantensteuerung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Die Kommunikationsdesign-AVG behandeln Druck, Produktion, Lizenzen und weitere Fremdleistungen ebenfalls gesondert.
15. Rechte Dritter und Lizenzen
15.1 Kosten für Schriften, Stockmaterial, Bilder, Musik, Software, Plugins oder sonstige Lizenzen Dritter sind nur im Honorar enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
15.2 Für solche Inhalte gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
15.3 Goldersbach Design haftet nicht dafür, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind.
16. Urheberbenennung
16.1 Goldersbach Design ist berechtigt, im branchenüblichen und zumutbaren Umfang als Urheberin bzw. Gestalterin der erbrachten Designleistung genannt zu werden.
16.2 Ort und Form einer Namensnennung richten sich nach Projekt und Vereinbarung.
16.3 Eine verpflichtende Nennung im Impressum besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
17. Referenzen und Eigenwerbung
17.1 Goldersbach Design darf fertiggestellte Arbeiten nach ihrer Veröffentlichung zu eigenen Referenzzwecken verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen, Social Media, Ausstellungen, Wettbewerben und bei Kundenanfragen.
17.2 Dies gilt nicht, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
17.3 Besondere Vertraulichkeitsanforderungen sind Goldersbach Design rechtzeitig mitzuteilen.
17.4 Goldersbach Design darf den Auftraggeber in branchenüblicher Weise als Referenzkunden benennen, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Die AGD räumt genau diese Referenznutzung grundsätzlich ein.
18. Haftung
18.1 Goldersbach Design haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
18.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Goldersbach Design nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
18.3 Für Leistungen externer Dienstleister, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt wurden, haftet Goldersbach Design nur für ein eigenes Verschulden bei deren Auswahl.
18.4 Für Fehler in vom Auftraggeber freigegebenen Arbeitsergebnissen haftet Goldersbach Design nicht, soweit der Fehler bei ordnungsgemäßer Prüfung für den Auftraggeber erkennbar war und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen wurde.
18.5 Goldersbach Design schuldet keine Rechtsberatung und keine technische oder regulatorische Zulassungsprüfung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Die Haftungsstruktur entspricht der aktuellen AGD-Fassung.
19. Vorzeitige Beendigung eines Projekts
19.1 Der Auftraggeber kann einen Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vor Fertigstellung kündigen.
19.2 Im Falle einer freien Kündigung bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche von Goldersbach Design bestehen. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte oder böswillig nicht erzielte Einkünfte werden nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
19.3 Unterlässt der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Frist notwendige Mitwirkungshandlungen, kann Goldersbach Design die gesetzlichen Rechte geltend machen und gegebenenfalls den Vertrag beenden.
19.4 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann Goldersbach Design nach erfolgloser angemessener Nachfrist aus wichtigem Grund kündigen, sofern eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
19.5 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung vollständig erbrachte Leistungen werden vollständig, begonnene Leistungen entsprechend ihrem Leistungsstand vergütet.
19.6 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
20. Vertraulichkeit
20.1 Beide Parteien behandeln nicht zur Veröffentlichung bestimmte Geschäfts- und Projektinformationen vertraulich.
20.2 Gesetzliche Pflichten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
20.3 Soweit besondere Geheimhaltungsanforderungen bestehen, sollen diese vor Projektbeginn schriftlich vereinbart werden.
21. Datenschutz
21.1 Goldersbach Design verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist.
21.2 Soweit Goldersbach Design personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung.
21.3 Eine datenschutzrechtliche Prüfung oder Beratung der vom Auftraggeber eingesetzten Inhalte, Prozesse, Tools oder Dienste ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
21.4 Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Goldersbach Design.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
22.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Goldersbach Design, soweit sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt.
22.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Goldersbach Design. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
22.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung wirksam ausgeschlossen werden kann.
22.5 Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogene Fassung dieser AGB.